Satzung

der Kreisgemeinschaft Ortelsburg

in der Landsmannschaft Ostpreußen e.V.

in der Fassung vom 22.04.2023


§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt die Bezeichnung „Kreisgemeinschaft Ortelsburg in der Landsmannschaft Ostpreußen e.V."

2. Er hat seinen Sitz in Herne, der Patenstadt der Kreisgemeinschaft Ortelsburg.

3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.


§2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein bezweckt:

a) Erhaltung und Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls und der landsmann­schaftlichen Verbundenheit der Mitglieder, insbesondere durch

- Veranstaltung von Heimattreffen,

- Ausgabe des Ortelsburger Heimatboten,

- sonstige Unterrichtung der Mitglieder über die Aktivitäten der Kreisgemein­schaft.

b) Maßnahmen zur Erhaltung heimatlichen Kulturgutes, insbesondere Erarbeitung von Heimatschrifttum, Unterhaltung der Heimatstube und Ausbau des Archivs der Kreisgemeinschaft.

c) Erfassung aller im Heimatkreis Ortelsburg geborenen oder Heimatrecht besitzenden Landsleute sowie sonstige an der Zielsetzung des Vereins interessierten Personen in der Heimatkartei.

d) Auskunftserteilung bei Anfragen von Behörden, Landsleuten oder deren Nach­kommen mittels des Archivs oder der Heimatkartei.

e) Unterstützung der in der alten Heimat im heutigen Polen verbliebenen Landsleute und deren Nachkommen, die sich zum deutschen Volkstum, seiner Sprache und Kultur im Rahmen ihrer garantierten Volksgruppenrechte bekennen sowie der von ihnen gegründeten deutschen Vereine und Gesellschaften.

f) Unterstützung der Landsmannschaft in ihrem Einsatz für Ostpreußen.

g) Pflege der Verbindung zur Patenstadt Herne.

h) Förderung der Völkerverständigung, insbesondere zwischen Deutschen und Polen.

2. Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.

3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann durch jede natürliche Person, insbesondere von allen ehemaligen Bewohnern des Kreises Ortelsburg sowie deren Nachkommen ohne Rücksicht auf den jetzigen Wohnsitz erworben werden.

Ferner können Personen Mitglieder werden, die sich mit den Aufgaben und Zielen der Kreisgemeinschaft identifizieren. Die Mitglieder haben sich zu den Grundsätzen und Zwecken der Kreisgemeinschaft zu bekennen.

2. Die Mitgliedschaft entsteht auf Grund einer Anmeldung oder einer ihr gleichzusetzenden schriftlichen Erklärung durch Aufnahme in die Heimatkreiskartei. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht zu begründen und nicht anfechtbar. Die Aufnahme wird dem Mitglied vom Vorstand schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB; z.B. E-Mail oder Faxschreiben) mitgeteilt.

3. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail und Telefonnummer) sowie vereinsbezogene Daten. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies rechtlich geboten ist. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder gehalten, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.

2. Die Austrittserklärung ist einem Vorstandsmitglied der Kreisgemeinschaft schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) zu übermitteln.

3. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Verletzung der Grundsätze und Ziele des Vereins, die Beleidigung und Bedrohung von Mitgliedern und Amtsträgern oder sonstiges vereinsschädliches Verhalten.

Über den Ausschluss entscheidet auf begründeten Antrag des Vorstands der Kreisausschuss. Der Vorstand hat seinen Antrag dem Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Sitzung des Kreisausschusses in Textform mitzuteilen. Eine in Textform eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Sitzung zu verlesen.

Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

Die Bekanntgabe des Ausschlusses hat, wenn das Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Kreisvorsitzenden mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen und muss begründet sein.

5. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Zustellung Einspruch an den Kreistag in Textform einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Der Kreistag entscheidet endgültig. Wird diese Frist versäumt, kann der Ausschluss nicht mehr angegriffen werden.


§5 Ehrenmitgliedschaft

1. Verdienten Landsleuten oder Förderern der Kreisgemeinschaft Ortelsburg kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Die Antragung erfolgt auf Beschluss des Kreisausschusses.

2. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder.

Aufgabe der Ehrenmitglieder ist es, die Tradition zu wahren und das Ansehen der Kreisgemeinschaft zu fördern.

3. Als besondere Ehrung kann mit der Ehrenmitgliedschaft auf Beschluss des Kreis­ausschusses die Bezeichnung „Ehrenvorsitzender“ verbunden werden.


§6 Mitgliedsbeiträge

Aufnahmegebühren oder Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben. Die Kreisgemein­schaft Ortelsburg unterhält sich von Zuwendungen, Veranstaltungsüberschüssen und Zuwendungen ihrer Patenstadt sowie der Landsmannschaft Ostpreußen.


§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. der Kreistag

b. der Kreisausschuss

c. der Vorstand


§8 Zusammensetzung und Funktion des Kreistages

1. Der Kreistag besteht aus bis zu 30 Kreistagsmitgliedern und setzt sich zusammen aus maximal je einem Vertreter der 14 Landbezirke, maximal je zwei Vertretern der Städte Passenheim und Willenberg, maximal vier Vertretern der Stadt Ortelsburg sowie bis zu acht sachkundigen Mitgliedern. Das Verzeichnis der Landbezirke ist Bestandteil dieser Satzung. Steht für einen der Landbezirke oder eine der Städte kein oder nicht genügend Kandidaten zur Verfügung, kann der Kreisvorsitzende mit Zustimmung des Kreisausschusses ein sachkundiges Mitglied mit dieser Aufgabe betrauen. Auf eine annähernd gleiche Vertretung von Männern und Frauen in den Vereinsehrenämtern ist zu achten.

2. Der Kreistag ist oberstes Beschluss- und Aufsichtsorgan der Kreisgemeinschaft und hat die Funktion einer Mitgliederversammlung (§32BGB).


§9 Wahl des Kreistages

1. Jedes Mitglied der Kreisgemeinschaft Ortelsburg besitzt das aktive und passive Wahlrecht ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

Zur Wahl kann sich jedes Mitglied stellen. Der Wahlvorschlag eines Mitglieds bedarf der Unterschriften von mindestens zehn Mitgliedern der Kreisgemeinschaft.

2. Der Kreistag wählt einen aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss, dem kein Mitglied des Kreisausschusses angehören darf. Er bestimmt dessen Vorsitzenden und die Ausschlussfrist für die Abgabe der Stimmzettel.

3. Der Wahlausschuss hat folgende Aufgaben, wobei er vom Vorstand der Kreisgemeinschaft unterstützt wird:

- Aufruf zur Benennung von Kandidaten im Ostpreußenblatt, Heimatboten und bei Heimattreffen unter Terminsetzung.

Im Aufruf sollen die bisherigen Mitglieder des Kreistages bekannt gegeben werden. Der Kreisausschuss hat das Recht, einen Kandidatenvorschlag für alle Landbezirke und die Städte abzugeben. Ebenso hat jedes Mitglied der Kreisgemeinschaft das Recht auf Einreichung von Kandidatenvorschlägen.

- Der Kandidatenvorschlag muss Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Heimatort bzw. Heimatort der Vorfahren und die jetzige Anschrift der Kandidaten enthalten. Ihm ist die schriftliche Zustimmung der Kandidaten/Kandidatinnen, dass sie die Wahl annehmen würden, beizufügen und er bedarf der Unterschriften von mindestens zehn Mitgliedern der Kreisgemeinschaft als Unterstützer des Kandidatenvorschlages.

- Nach Ablauf des Nennungstermins erstellt der Wahlausschuss den Stimmzettel, der die Namen und Anschriften der Kandidaten/Kandidatinnen geordnet nach Landbezirken und Städten, einen Platz für Namen und Anschrift des/der Wählers(in) sowie die Anschrift des Wahlausschusses enthält.

Dieser Stimmzettel ist mit einem kurzen Wahlaufruf unter Angabe der vom Kreistag beschlossenen Ausschlussfrist im Ostpreußenblatt sowie dem Heimatboten zu veröffentlichen und bei den Heimattreffen in dem infrage kommenden Zeitraum auszulegen bzw. zu verteilen.

- Auf dem Stimmzettel können bis zu 5 Kandidaten unabhängig von Landbezirk oder Stadt angekreuzt werden.

- Die eingegangenen ausgefüllten Stimmzettel sind bis zum Ende der Ausschlussfrist beim Wahlausschuss unter sicherem Verschluss aufzubewahren.

- Nach der Ausschlussfrist nimmt der Wahlausschuss die Auswertung der fristgerecht eingegangenen Stimmzettel vor (Prüfung des Wahlrechts, Auszählung der Stimmen).

- Das Wahlergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten und von den Wahlausschussmitgliedern zu unterzeichnen. Es ist nach Vorlage aller Wahlunterlagen beim Kreisausschuss im Ostpreußenblatt und im Heimatboten zu veröffentlichen.

4. In den Kreistag gewählt ist in dem jeweiligen Landbezirk bzw. der Stadt derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Die danach verbleibenden Kandidaten sind Ersatzmänner/-frauen. Bei ihrer Rangfolge ist analog zu verfahren.

Nimmt ein Gewählter das Amt nicht an oder scheidet ein Mitglied des Kreistages durch Tod oder Rücktritt aus seinem Amt aus, so rückt der nächste Ersatzmann
(-frau) nach.

5. Steht für einen der Landbezirke oder eine der drei Städte kein(e) Kandidat(in) für die Wahl zur Verfügung oder fehlen infolge Ausscheidens weitere Gewählte, nachdem auch die Ersatzmänner/-frauen erschöpfend herangezogen worden sind, so kann die/der Vorsitzende des Kreistages zur Sicherstellung der ihr/ihm obliegenden Führungsaufgabe bis zu 10 andere Mitglieder in den Kreistag berufen. Der Kreistag muss der Berufung solcher anderer Mitglieder zustimmen.

6. Jede gewählte Person ist vom Vorsitzenden des Kreisausschusses von der Wahl schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen mit der Aufforderung, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob er die Wahl annimmt.

7. Die Amtszeit der Mitglieder des Kreistages beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der ersten nach ihrer Wahl stattfindenden Sitzung des Kreistages.

Die Mitglieder des Kreistages bleiben in jedem Fall bis zur Konstituierung des neu gewählten Kreistages im Amt.


§10 Vorsitzender des Kreistages

Den Vorsitz im Kreistag hat die/der Kreisvorsitzende, bei Verhinderung die/der Stellvertreter(in) (§ 14/2).

Fallen aus unvorhersehbaren Gründen beide auf Dauer oder auf längere Zeit aus, kann der Kreistag mit der Mehrheit seiner Stimmen bis zur Wahl des nächsten Kreistages eine geeignete Persönlichkeit kommissarisch mit der Führung beauftragen.


§11 Einberufung des Kreistages

1. Die/der Kreisvorsitzende soll jedes Jahr einmal den Kreistag einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder in Textform zu erfolgen.

2. Außerordentliche Sitzungen des Kreistages sind einzuberufen, wenn das Interesse der Kreisgemeinschaft es erfordert oder wenn mindestens fünf Mitglieder des Kreisausschusses oder zehn Mitglieder des Kreistages schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.

3. Die Tagesordnung der Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden des Kreistages aufgestellt und mit der Einladung mitgeteilt. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ladung fünfzehn Tage vor der Sitzung zur Post gegeben oder per Textform versendet worden ist.

4. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Kreistages bezeichnet wird. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse, die die laufende Geschäftstätigkeit betreffen.

5. Der Kreistag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Nur bei der Beschlussfassung über die Auflösung der Kreisgemeinschaft ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Kreistages erforderlich. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue Sitzung einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Zur Beschlussfassung genügt, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind (§§ 3-17-18 der Satzung), einfache Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden des Kreistages.

7. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem jeweiligen Leiter und der/dem Schriftführer(in) zu unterschreiben ist.

8. Eine Vervielfältigung der Niederschrift ist allen Mitgliedern des Kreistages in angemessener Frist in Textform zu übersenden. Einwendungen gegen die Niederschrift oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistages anzubringen. Danach gilt die Niederschrift als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist ausgeschlossen.


§ 12 Aufgaben des Kreistages

Der Kreistag beschließt über alle Angelegenheiten der Kreisgemeinschaft von besonderer Bedeutung, insbesondere über:

a) ihre Satzung und deren Änderung, soweit diese nicht durch den Kreisausschuss vorgenommen werden,

b) den Erlass von Vereinsordnungen mit Ausnahme der Geschäfts­ ordnung des Kreisausschusses,

c) die Wahl des Vorsitzenden des Kreistages und seines Stellvertreters,

d) die Wahl des Kreisausschusses, des Wahlausschusses und der Revisoren,

e) den Jahreshaushalt,

f) die Entlastung des Kreisausschusses,

g) den Einspruch eines Mitgliedes gegen einen vom Kreisausschuss beschlossenen Ausschluss,

h) die Auflösung der Kreisgemeinschaft.


§13 Kreisausschuss, Vorstand

1. Dem Kreisausschuss obliegt die Leitung des Vereins. Er besteht aus:

a) dem/der Kreisvorsitzenden

b) dem/der Stellvertreter(in) des Kreisvorsitzenden

c) dem/der Geschäftsführer(in)

d) dem/der Schatzmeister(in)

e) dem/der Schriftführer(in)

f) dem/der Schriftleiter(in) des Ortelsburger Heimatboten

g) dem/der Karteiführer(in)

h) dem/der Verwalter(in) der Ortelsburger Heimatstube und Archivverwalter(in) in einer Person

i) dem Beirat bestehend aus bis zu vier Mitgliedern.

Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Kreisausschussmitglieder sind in der Geschäftsordnung des Kreisausschusses festgelegt.

Es ist zulässig, dass ein Mitglied zwei Funktionen in Doppelfunktion wahrnimmt.

2. Vorstand der Kreisgemeinschaft im Sinne des § 26 BGB sind die/der Kreisvorsitzende, der/dessen Stellvertreter(in) und die/der Geschäftsführer(in). Jede Vorstandsperson ist allein vertretungsberechtigt.

3. Dem Kreisausschuss obliegt die gesamte Geschäfts- und Kassenführung der Kreisgemeinschaft. In Angelegenheiten mit dem Geldverkehr und den Banken sind nur die/der Kreisvorsitzende und die/der Geschäftsführer(in) gemeinsam verfügungsberechtigt. Die/der Kreisvorsitzende kann einem weiteren Mitglied eine entsprechende Vollmacht erteilen.

4. Der Kreisausschuss tagt nach Bedarf. Die Sitzung kann auch in virtueller Form stattfinden. Er wird von der/dem Kreisvorsitzenden mit einer Frist von mindestens zehn Tagen schriftlich oder in Textform einberufen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ladung elf Tage vor der Sitzung zur Post gegeben oder in Textform erklärt wird. Auf Verlangen von fünf seiner Mitglieder muss eine Einberufung des Kreisausschusses erfolgen.

5. Der Kreisausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmgleichheit entscheidet die/der Kreisvorsitzende. Die Beschlussfassung kann erforderlichenfalls auch auf schriftlichem Wege oder in Textform erfolgen.

6. Über die Kreisausschusssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer(in) zu unterzeichnen sind. Sie sind den Mitgliedern des Kreisausschusses in angemessener Zeit in Textform zu übersenden.

7. Im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit dürfen der Vorstand und die ehrenamtlich tätigen Personen Ersatz von Aufwendungen und Vergütungen im Rahmen der Steuerfreiheit bis zur Höhe der gesetzlich festgelegten Beträge erhalten. Die Höhe der Aufwandsvergütung im Rahmen der steuerlich zulässigen Beträge beschließt der Kreistag, im Rahmen der Geschäftsordnung oder in einer Aufwendungs- bzw. Ehrenamtsordnung.


§ 14 Wahl des Kreisausschusses

1. Der Kreisausschuss wird vom Kreistag aus seinen Reihen gewählt.

2. Die/der Kreisvorsitzende und die/der Stellvertreter(in) werden vom Kreistag mit Stimmzettel in geheimer Wahl gewählt. Eine Personaldiskussion über die Kandidaten ist zulässig.

3. Die/der Kreisvorsitzende bedarf zur Wahl der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

4. Nach Annahme der Wahl hat die/der Kreisvorsitzende das Recht, dem Kreistag für die Wahl der übrigen Mitglieder Vorschläge zu unterbreiten. Dadurch wird das gleiche Recht der übrigen Mitglieder des Kreistages nicht berührt.

5. Für die übrigen Mitglieder des Kreisausschusses gilt die kandidierende Person als gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

6. Das Amt der Kreisausschussmitglieder beginnt mit der Wahl und endet nach Ablauf von vier Jahren. Der Kreisausschuss bleibt aber in jedem Fall bis zu seiner Neuwahl im Amt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes können die verbleibenden Mitglieder für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen.


§15 Sachkundige Mitglieder

Für die Übernahme bestimmter Aufgaben sind eine fachliche Vorbildung, besondere Eignung oder Erfahrung erforderlich (§8/1, §13). Soweit möglich, werden solche Funktionsträger(innen) aus dem Kreis der gewählten Mitglieder des Kreistages oder deren Vertreter/ Vertreterinnen gewonnen. Stehen keine geeigneten Personen aus diesem Bereich zur Verfügung, kann die/der Kreisvorsitzende mit Zustimmung des Kreisausschusses andere Mitglieder der Kreisgemeinschaft für die Übernahme solcher Aufgaben einsetzen. Die Wahl bzw. Einsetzung der sachkundigen Mitglieder bedarf der Zustimmung des Kreistags. Die Amtszeit der sachkundigen Mitglieder endet mit der Erledigung bzw. dem Abschluss der zugewiesenen Aufgabe, spätestens mit der Amtszeit des Kreistages.


§16 Revisoren

1. Der Kreistag wählt aus seinen Reihen zwei Revisor(inn)en und deren Stellvertreter(innen). Sie dürfen nicht dem Kreisausschuss angehören.

2. Die Revisoren haben die Kassengeschäfte und das Finanzgebaren der Kreisgemeinschaft zu überwachen. Mindestens einmal im Jahr ist die Kasse von ihnen zu prüfen. Sie sind verpflichtet, dem Kreistag einen Revisionsbericht über das abgelaufene Jahr zu geben, und haben das Recht, in jeder Sitzung des Kreistages und des Kreisausschusses über die stattgefundenen Kassen- und Finanzprüfungen zu berichten.

3. Die Revisoren werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl in der folgenden Legislaturperiode ist nicht möglich.


§17 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder des Kreistages.

2. Redaktionelle Änderungen der Satzung, sowie solche, die auf Verlangen von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Kreisausschuss mit Zustimmung der/des Vorsitzenden des Kreistages selbständig vornehmen. Die Mitglieder sind über diese zu informieren.


§18 Auflösung

1. Die Kreisgemeinschaft kann durch Beschluss des Kreistages aufgelöst werden. Es ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Kreistages erforderlich. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue Sitzung einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

3. Im Falle der Auflösung der Kreisgemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstig­ter Zwecke fällt das Vermögen an die Landsmannschaft Ostpreußen - Bruderhilfe e. V. zu, die es im Sinne der Aufgaben der Kreisgemeinschaft unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§19 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Kreisgemeinschaft erfolgen im Organ der Landsmannschaft Ostpreußen, der Preußischen Allgemeinen Zeitung - Das Ostpreußenblatt, wenn die Satzung es vorschreibt oder Maßnahmen anstehen, die von besonderer Bedeutung sind. Sie sind darüber hinaus den Mitgliedern auch im Heimatboten der Kreisgemeinschaft Ortelsburg zur Kenntnis zu bringen.

Bekanntmachungen sind nicht die satzungsgemäß vorzunehmenden Ladungen und Informationen der Mitglieder wie vorstehend in den §§ 1 bis 18 aufgeführt.


§20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§21 Inkrafttreten

Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde beschlossen in der Versammlung des Kreistages am 22.04.2023.

Vorstehende Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung außer Kraft.



Verzeichnis der Landbezirke, der früheren Amtsbezirke mit deren Gemeinden: sowie die Städte Ortelsburg, Passenheim und Willenberg

Die drei Städte sind als Wahlbezirke benannt worden

Stand: 31.12.1992


LANDBEZIRK 1 Früher Amtsbezirk Altkirchen

mit den Gemeinden:

1) Altkirchen

2) Grünwalde

3) Langenwalde

4) Seenwalde

5) Wildheide

6) Forstamt Friedrichsfelde

Früher Amtsbezirk Klein Jerutten

mit den Gemeinden:

1) Ebendorf

2) Friedrichsfelde

3) Groß Jerutten

4) Klein Jerutten

LANDBEZIRK 2 Früher Amtsbezirk Deutschheide

mit den Gemeinden:

1) Deutschheide

2) Plohsen

3) Preußenwalde

4) Wallen

Früher Amtsbezirk Wilhelmsthal

mit den Gemeinden:

1) Auerswalde

2) Bärenbruch

3) Grünflur

4) Jeromin

5) Konraden

6) Ostfließ

7) Rehbruch

8) Schützengrund

9) Wehrberg

10) Weißengrund

11) Wilhelmsthal

LANDBEZIRK 3 Früher Amtsbezirk Rheinswein

mit den Gemeinden:

1) Gellen

2) Hirschthal

3) Kallenau

4) Markshöfen

5) Mingfen

6) Rheinswein

Früher Amtsbezirk Erben

mit der Gemeinde:

1) Erben

Früher Amtsbezirk Wildenau

mit den Gemeinden:

1) Damerau

2) Kornau

3) Theerwisch

4) Theerwischwalde

5) Wildenau

LANDBEZIRK 4 Früher Amtsbezirk Farienen

mit den Gemeinden:

1) Farienen

2) Groß Blumenau

3) Lindengrund

4) Neuwiesen

5) Waldburg

Früher Amtsbezirk Friedrichshof

mit den Gemeinden:

1) Friedrichshof

2) Wilhelmshof

LANDBEZIRK 5 Früher Amtsbezirk Fürstenwalde

mit den Gemeinden:

1) Deutschwalde

2) Fürstenwalde

3) Groß Leschienen

4) Klein Leschienen

5) Hügelwalde

6) Luckau

Früher Amtsbezirk Lindenort

mit der Gemeinde:

1) Lindenort

Früher Amtsbezirk Liebenberg

mit den Gemeinden:

1) Alt Kiwitten

2) Friedrichshagen

3) Friedrichsthal

4) Höhenwerder

5) Liebenberg

6) Lilienfelde

7) Neu Kiwitten

8) Ohmswalde

LANDBEZIRK 6 Früher Amtsbezirk Groß Albrechtsort

mit den Gemeinden:

1) Flammberg

2) Groß Albrechtsort

3) Grünlanden

4) Montwitz

5) Neufließ

6) Rodefeld

7) Rohrdorf/Georgsheide

Früher Amtsbezirk Groß Dankheim

mit den Gemeinden:

1) Groß Dankheim

2) Klein Dankheim

LANDBEZIRK 7 Früher Amtsbezirk Großheidenau

mit den Gemeinden

1) Alt Werder

2) Borkenheide

3) Großheidenau

4) Hellengrund

5) Jakobswalde

6) Kahlfelde

7) Kleinheidenau

8) Neuenwalde

9) Neu Werder

10) Röblau

11) Schrötersau

12) Treudorf

13) Wacholderau

14) Wagenfeld

15) Waldpusch

Früher Amtsbezirk Kannwiesen

mit den Gemeinden:

1) Eckwald

2) Eschenwalde

3) Fröhlichshof

4) Fröhlichswalde

5) Glauch

6) Kannwiesen

7) Paterschobensee

8) Radegrund

LANDBEZIRK 8 Früher Amtsbezirk Kobulten

mit den Gemeinden:

1) Bottau

2) Dimmern

3) Groß Borken

4) Haasenberg

5) Kobulten

6) Pariösen

7) Rudau

8) Saadau

Früher Amtsbezirk Steinhöhe

mit den Gemeinden:

1) Babanten

2) Moithienen

3) Pfaffendorf

4) Rogenau

5) Ruttkau

6) Waldrode

LANDBEZIRK 9 Früher Amtsbezirk Forstamt Korpellen

mit den Gemeinden:

1) Forstamt Korpellen

2) Schobendorf

3) Schobensee

4) Seedanzig

5) Wiesendorf

Früher Amtsbezirk Schiemanen

mit den Gemeinden:

1) Groß Schiemanen

2) Klein Schiemanen

3) Kutzburg

4) Finsterdamerau

5) Freudengrund

6) Maldanen

7) Materschobensee

8) Worfengrund

LANDBEZIRK 10 Früher Amtsbezirk Lehmanen

mit den Gemeinden:

1) Hamerudau

2) Lehmanen

3) Rohmanen

4) Ulrichsee

Früher Amtsbezirk Schöndamerau

mit den Gemeinden:

1) Alt Keykuth

2) Eichthal

3) Groß Schöndamerau

4) Kaspersguth

5) Kobbelhals

6) Leinau

7) Neu Keykuth

8) Neuvölklingen

LANDBEZIRK 11 Früher Amtsbezirk Malschöwen

mit der Gemeinde:

1) Malschöwen

Früher Amtsbezirk Mensguth

mit den Gemeinden:

1) Anhaltsberg

2) Geislingen

3) Mensguth Dorf

4) Mensguth Vorwerk

5) Stauchwitz

6) Wappendorf

Früher Amtsbezirk Rummau

mit den Gemeinden:

1) Rummau Ost

2) Rummau West

3) Samplatten

LANDBEZIRK 12 Früher Amtsbezirk Puppen

mit der Gemeinde:

1) Puppen

Früher Amtsbezirk Ratzeburg

mit den Gemeinden:

1) Schönhöhe

2) Forstamt Ratzeburg

LANDBEZIRK 13 Früher Amtsbezirk Rauschken

mit den Gemeinden:

1) Heideberg

2) Kukukswalde

3) Lichtenstein

4) Rauschken

Früher Amtsbezirk Gilgenau

mit der Gemeinde:

1) Gilgenau

LANDBEZIRK 14 Früher Amtsbezirk Scheufelsdorf

mit den Gemeinden:

1) Kleinruten

2) Krummfuß

3) Michelsdorf

4) Milucken

5) Scheufelsdorf

Früher Amtsbezirk Nareythen

mit den Gemeinden:

1) Georgensguth

2) Grammen

3) Lehlesken

4) Nareythen

5) Schützendorf

6) Schwirgstein

7) Waplitz

WAHLBEZIRK 15

Stadt Ortelsburg

WAHLBEZIRK 16

Stadt Passenheim

WAHLBEZIRK 17

Stadt Willenberg